Chorstatuten aus dem Jahre 1891

Und hier die Übersetzung dazu.
Statuten des evangelischen Kirchengesangsvereins Berneck
§1
Der evangelische Kirchengesangsverein Berneck stellt sich zur Aufgabe durch Vortrag passender Lieder Abwechslung in den evangelischen Gottesdienst zu bringen und zwar namentlich an Festtagen und anderen kirchlichen Anlässen.
§2
Als Mitglied kann jede erwachsene Person deren musikalische Begabung bekannt ist, oder die sich über solche ausweisen kann aufgenommen werden.
Ausnahmsweise können auch Unerwachsene zur Mitwirkung hinzugezogen werden.
§3
Aufnahmegesuche und Austrittserklärungen sind beim Vereinspräsidenten zu stellen. Die Aufnahme neuer Mitglieder geschieht durch den Verein auf Antrag der Kommission.
§4
Der Verein wählt aus seiner Mitte einen Vorstand von 5 Mitgliedern, nämlich einen Präsidenten, einen Aktuar, einen Kassier, einen Beisitzer, der zugleich Vicepräsident ist und einen Gesangsleiter.
§5
Alljährlich findet im Monat Januar eine Hauptversammlung statt. Die ordentlichenTraktanden derselben sind:
A) Vorlage der Jahresrechnung
B) Wahl der Kommission
C) Eventuell Statutenrevision
§6
Zum Zweck der Deckung allfälliger Auslagen für Belichtung bei den Übungen, Lieder-Anschaffungen etc. bezahlt jedes Mitglied monatlich 10 Rappen in die Vereinskasse. Bussen für Absenzen und Verspätungen werden vorläufig keine erhoben. Doch können solche, wenn nötig, vom Verein angesetzt werden.
Jedenfalls führt der Aktuar ein genaues Absenzen-Verzeichnis zu eventuellen Bemerkungen im Jahresbericht des Präsidenten.
Als Entschuldigungsgründe gelten:
Persönliches Unwohlsein, Krankheit naher Angehöriger, Todesfälle in der Familie und Militärdienst.
§7
Die Einübung der zum Vortrag bestimmten Lieder beginnt je 4-5 Wochen vor der betreffenden Aufführung. Die erste Übung wird in der Regel vom Verein vorausbestimmt.
In der Zwischenzeit, namentlich zur Zeit der landwirtschaftlichen Arbeiten, werden die Übungen sistiert.
Wird jedoch in unvorhergesehenen Fällen die Mitwirkung des Vereins gewünscht, so hat der Vorstand das Recht eine Versammlung des Vereins zu veranstalten und diesem die Frage der Mitwirkung vorzulegen.
§8
Die Vereinsmitglieder verpflichten sich durch eigenhändige Unterschrift zur genauen Einhaltung der Statuten, namentlich auch zum fleissigen Besuch der Übungen.
Art. 9
Zu Ehrenmitgliedern ernennt der Verein solche Personen, welche sich um denselben besonders verdient gemacht haben, speziell auch all diejenigen Aktivmitglieder welche dem Verein ohne Unterbruch 20 Jahre lang als solche angehörten.
Art.10
Der Eintritt in den Verein ist frei. Der Austritt aus demselben muss dem Präsidenten schriftlich oder mündlich angezeigt werden; erst mit dieser Erklärung ist das austretende Mitglied aller Rechten und Pflichten dem Verein gegenüber enthoben, sofern Austrittsgebühr, Monatsgelder und Bussen bezahlt sind. Die Aktivmitglieder die aus dem Verein austreten haben eine Austrittsgebühr von 2 Franken zu bezahlen. Diejenigen Aktivmitglieder, die zu den Passivmitgliedern übertreten, gleicherweise die zu Ehrenmitgliedern ernannten, zahlen keinen Austritt.
Art.11
Die Passivmitglieder leisten an die Vereinskosten einen jährlichen Beitrag von fünf Franken, welcher jeweils im Monat Januar zu erheben ist. Dafür sollen sie bei Produktionen und gesellschaftlichen Anlässen in angemessener Weise berücksichtigt bzw. zu jenen ohne Entgelt eingeladen werden.
Art.12
Solche Mitglieder, die ihre Pflichten dem Verein gegenüber nicht erfüllen, das gute Einvernehmen stören oder dem Verein zur Unehre gereichen, können auf Antrag der Kommission aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Geschichtliches
Wie in vielen anderen protestantischen Gemeinden, so hatte am Anfange der siebziger Jahre auch unter den Kirchgenossen von evang. Berneck sich ein Kirchengesangsverein gebildet zum Zwecke rascher Einbürgerung des damals neu eingeführten vierörtigen Kirchengesangsbuches.
Nachdem man dieser Aufgabe nachgekommen, lösten im Laufe der 2 Dezenien die unterdessen an uns vorübergezogen die meisten jener Vereine auch diejenigen von Berneck sich auf, sodass deren gegenwärtig im ganzen Kanton St.Gallen nur noch 9 existieren sollen.
Doch blieb in Berneck auch nach Auflösung des Vereins die schöne Sitte fortbestehen, dass bei grossen kirchlich-festlichen Anlässen, so namentlich bei der Sylvester-Feier und bei der Konfirmation je eine Anzahl Sänger als Männer- oder Frauenchor, gewöhnlich aber als ad hoc gebildeter gemischter Chor durch Vortrag passender Gesänge tätig mitwirkten. Leider machten sich dabei verschiedene Mängel fühlbar: Abgesehen davon, dass es oft bedeutende Mühe verursachte einen Verein mit ordentlichem Stimmenverhältnis zusammen zu bringen, machte sich fortwährend der noch grössere Übelstand geltend, dass jeder folgende Verein aus teilweise oft sogar wesentlich anderen Elementen zusammengesetzt war als der vorhergehende, sodass die auf das Studium der Lieder verwendete Mühe für die Zukunft immer verloren war.
Um nun diesen Übelständen abzuhelfen, stellte der Gesangleiter des zur Mitwirkung am 1. August 1891 stattgehaltenen Bundesfeier zusammenberufenen gemischten Chors diesem den Antrag, derselbe möge sich als Kirchengesangsverein konstituieren. Der Antrag fand allseitig Anklang und wurde zum Beschluss erhoben (30. Juli 1891).
Eine Kommission bestehend aus Herrn Höchner, Maler, Herrn Schelling, Uhrmacher und den Lehrern Hagger & Giger erhielt den Auftrag, einen Statutenentwurf auszuarbeiten und in einer künftigen Versammlung dem Verein vorzulegen. Die Kommission kam in ihrer Sitzung vom 22. August diesem Antrag nach und der Verein erteilte in seiner Versammlung vom 15. November dem vorgelegten Statutenentwurf seine Sanktion.







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